Filterpflicht
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer Typenprüfung unterzogen oder in Verkehr gebracht wurden und damit im Jahre 2015 bereits 40 Jahre oder älter sind. Drei weitere Stufen für unterschiedliche Jahre der Typenprüfung folgen in Abständen bis Anfang 2025.
Bestandsschutz für Neugeräte
Selbstverständlich wird die neue Verordnung auch für Neugeräte gelten. Vorgesehen sind zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, wobei die erste Stufe mit dem In-Kraft-Treten der neuen 1. BImSchV verknüpft ist. Die zweite Stufe folgt im Jahre 2015 mit niedrigeren Grenzwerten. Dabei soll gelten: Geräte, die die Anforderungen der ersten Stufe bereits erfüllen, genießen Bestandsschutz und dürfen auch nach 2015 weiter betrieben werden!
Moderate Übergangsfristen
Die moderaten Übergangsfristen erlauben es den Besitzern moderner Feuerstätten, sich rechtzeitig auf die durchzuführenden Maßnahmen vorzubereiten. Der wichtigste Punkt: Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte muss nachgewiesen werden - auch bei Altgeräten. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger. Vielmehr sind hier auch Feinstaubmessungen, beispielsweise im Rahmen einer Typenprüfung, als Nachweis ausreichend.
Besitzer von Feuerstätten, so der Tipp des HKI, sollten zunächst abwarten, da die neue 1. BImSchV erst noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Dementsprechend stehen auch die zu erwartenden Regelungen noch nicht endgültig fest.
Sollte ein Gerät die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, besteht die Möglichkeit zur Nachrüstung mit Vorrichtungen zur Emissionsminderung (Filter) oder der Austausch des alten emissionsträchtigen Gerätes durch eine neue Feuerstätte mit geringeren Emissionen und einem höherem Wirkungsgrad - das hilft dann nicht nur der Umwelt, sondern schont langfristig auch den eigenen Geldbeutel.
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